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Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt / § 22 Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes)

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(1) 1Gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zusätzlich:

 

1.

temporäre Flutrinnen in Überschwemmungsgebieten und Auen,

 

2.

hochstaudenreiche Nasswiesen,

 

3.

planar-kolline Frischwiesen,

 

4.

naturnahe Bergwiesen,

 

5.

Halbtrockenrasen,

 

6.

natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und Steinbrüche,

 

7.

Streuobstwiesen,

 

8.

Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen sowie

 

9.

Reihen von Kopfbäumen.

2§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.

 

(2) 1Abweichend von § 30 Abs. 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auch nicht für Maßnahmen und Handlungen zur Unterhaltung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Deichen und Dämmen sowie nicht für die Wiederaufnahme der Gewässerunterhaltung, wenn die zuständige Naturschutzbehörde mit dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten vertragliche Regelungen über die zeitweise Einstellung der Gewässerunterhaltung getroffen hat und wenn dadurch gesetzlich geschützte Biotope entstanden sind[1]. 2Soweit vorhandene gesetzlich geschützte Biotope die Funktionsfähigkeit von Deichen und Dämmen nicht beeinträchtigen, sind diese zu erhalten.

 

(3) 1Die untere Naturschutzbehörde gibt den Eigentümern der betroffenen Grundstücke die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das Naturschutzregister bekannt. 2Die Eigentümer sind verpflichtet, die sonstigen Nutzungsberechtigten hierüber in Kenntnis zu setzen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 11.10.2025.

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