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Naturschutzgesetz Baden-Württemberg / § 67 Hauptamtlicher Naturschutzdienst

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(1) 1Die unteren und höheren Naturschutzbehörden können hauptamtliche Kräfte für den Außendienst bestellen (hauptamtlicher Naturschutzdienst). 2Diese haben neben den Aufgaben nach § 66 Absatz 2 insbesondere die Schutzgebiete zu betreuen und deren Besucher über die Besonderheiten und Gefährdungen zu informieren. 3Sie sollen im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe Verletzungen der Vorschriften zum Schutz der Natur und der Landschaft verhüten, feststellen und bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen mitwirken.

 

(2) Neben dem Recht der Personalienfeststellung nach § 66 Absatz 3 können die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes

 

1.

das Betreten von Teilen der freien Landschaft vorübergehend untersagen oder beschränken, eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis), soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist,

 

2.

unberechtigt der Natur entnommenes Gut sowie Gegenstände sicherstellen, die bei Zuwiderhandlungen verwendet wurden oder verwendet werden sollten,

 

3.

Verwarnungen gemäß §§ 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erteilen und

 

4.

die vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen verfügen; die Einstellungsverfügung wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb einer Woche von der Naturschutzbehörde bestätigt wird.

 

(3) 1Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der auf Verlangen bei Vornahme einer Amtshandlung vorzuzeigen ist. 2Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Tragen einer Dienstkleidung erlassen.

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