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Naturschutzgesetz Baden-Württemberg / § 58 Sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörden

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(1) Für den Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Für den Vollzug der Satzungen nach § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 6 dieses Gesetzes ist die Gemeinde, für den Vollzug von Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen der Ortspolizeibehörde nach § 44 Absatz 5 und § 46 Absatz 5 dieses Gesetzes ist die erlassende Behörde zuständig.

 

(3) 1Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für

 

1.

konzeptionelle Naturschutzfragen, die Erarbeitung regionaler Schutzgebietskonzepte und der Fachbeiträge zu Landschaftsrahmenplänen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d und § 10 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sowie § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes,

 

2.

die Erteilung von Ausnahmen nach § 34 Absatz 3 und 4,

 

3.

die Betreuung und Entwicklung von Biosphärengebieten, die Betreuung der Natura 2000-Gebiete, insbesondere durch die Erstellung von Managementplänen, und der Naturschutzgebiete, insbesondere durch die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen, durch die Organisation der Besucherlenkungsmaßnahmen und der notwendigen Pflegemaßnahmen einschließlich des Einsatzes eines Pflegetrupps für fachlich komplexe Maßnahmen sowie durch die Dokumentation der Gebietsentwicklung,

 

4.

die Mitwirkung bei der Verträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit Natura 2000-Gebieten gemäß § 38 Absatz 2,

 

5.

die Mitwirkung bei den Landschaftserhaltungsverbänden,

 

6.

die Information der Öffentlichkeit über die Belange des Naturschutzes einschließlich des Betriebs von Ökomobilen,

 

7.

die fachliche Betreuung von Naturschutzgroßprojekten,

 

8.

die Mitwirkung bei Naturschutzförderprojekten der Europäischen Kommission,

 

9.

die Aufgaben zum Vollzug des Artensch...

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