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Naturschutzgesetz Baden-Württemberg / §§ 49 - 51 Teil 7 Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen

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§ 49 Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)

 

(1) 1Abweichend von § 63 Absatz 2 BNatSchG steht einer vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, über die in § 63 Absatz 2 BNatSchG genannten Fälle hinaus ein Mitwirkungsrecht zu

 

1.

vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten in Landschaftsschutzgebieten und bei flächenhaften Naturdenkmalen, wenn das Vorhaben zu Eingriffen von besonderer Tragweite oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der Erholung suchenden Bevölkerung führen kann,

 

2.

bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG und der Entscheidung nach § 34 Absatz 3 und 4 BNatSchG über die abweichende Zulassung und Durchführung eines Projekts in einem Natura 2000-Gebiet,

 

3.

bei Waldumwandlungen in Fällen von mehr als fünf Hektar,

 

4.

vor der Erteilung von Bewilligungen und gehobenen Erlaubnissen nach §§ 11 und 15 WHG

 

a)

für das Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser oder für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 100 000 m³ pro Jahr überschritten wird oder wenn das Vorhaben zu einem Eingriff gemäß § 15 BNatSchG führt,

 

b)

für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern nachteilige Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, den guten ökologischen Zustand oder das gute ökologische Potenzial, insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme, nicht auszuschließen sind,

 

c)

für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen in ein Fließgewässer,

 

5.

bei Plangenehmigungen gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG, sofern mit dem Vorhaben ein Eingriff erfolgt, auch soweit keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,

 

6.

bei Eingriffen in unzerschnittene...

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