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Naturschutzgesetz Baden-Württemberg / § 33 Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG)

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(1) 1Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind:

 

1.

Streuwiesen, Kleinseggenriede und Land-Schilfröhrichte,

 

2.

naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sowie Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation,

 

3.

Staudensäume trockenwarmer Standorte,

 

4.

offene Felsbildungen außerhalb der alpinen Stufe,

 

5.

Höhlen, Stollen und Dolinen sowie

 

6.

Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.

2Die in Satz 1 genannten Biotope werden in der Anlage 2 zu diesem Gesetz näher beschrieben.

 

(2) Freie Landschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche.

 

(3) 1Für die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 30 Absatz 3 BNatSchG ist

 

1.

in Naturschutzgebieten, Nationalparken, nationalen Naturmonumenten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten die höhere Naturschutzbehörde,

 

2.

im Übrigen die untere Naturschutzbehörde

zuständig. 2Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

 

(4) Abweichend von § 30 Absatz 2 BNatSchG ist es zulässig, Maßnahmen durchzuführen, die in einem Pflege- oder Entwicklungsplan für ein nationales Schutzgebiet, in einem Managementplan für ein Gebiet des europäischen Netzes Natura 2000 oder dem Arten- und Biotopschutzprogramm dargestellt sind.

 

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt § 30 Absatz 2 BNatSchG abweichend von § 30 Absatz 6 BNatSchG nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von zehn Jahren nach der...

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