(1) Über § 29 Absatz 1 BNatSchG hinaus kann bei geschützten Landschaftsbestandteilen ein besonderer Schutz erforderlich sein
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zur Sicherung von Flächen für die Naherholung, |
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zur Sicherung von Biotopvernetzungselementen oder |
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aus landeskundlichen oder kulturellen Gründen. |
(2) Außerhalb des Waldes kann sich der Schutz von Bäumen auch auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken.
(3) Satzungen nach § 23 Absatz 6 können Vorschriften enthalten über eine Mindestpflege von Grünbeständen und deren Schutz vor Verwilderung, soweit die Grundstücke nicht einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen.
(4) 1Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen im Außenbereich sind gesetzlich geschützt. 2Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. 3Davon ausgenommen sind Pflegemaßnahmen, die bestimmungsgemäße Nutzung sowie Sofortmaßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind. 4Die §§ 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes und §§ 9 und 59 des Straßengesetzes bleiben unberührt.
(5) 1Die untere Naturschutzbehörde kann Befreiungen von den Verboten des Absatzes 4 unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 und 3 BNatSchG erteilen. 2Bei Befreiungen aus Gründen der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise erhöht werden kann. 3Die in Frage kommenden Alternativen müssen geeignet, zumutbar und verhältnismäßig sein. 4Die Verkehrssicherungspflichtigen haben die aus Gründen der Verkehrssicher...