(1) 1Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG gilt eine Ersatzmaßnahme auch dann als im betroffenen Naturraum gelegen, wenn sie auf dem Gebiet der von dem Eingriff betroffenen Gemeinde oder in dem nächstgelegenen benachbarten Naturraum dritter Ordnung durchgeführt wird. 2In den Naturräumen dritter Ordnung
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Fränkisches Keuper-Lias-Land, |
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Mainfränkische Platten |
gilt eine Ersatzmaßnahme auch dann als im betroffenen Naturraum gelegen, wenn sie sich in einem benachbarten Naturraum dritter Ordnung in Baden-Württemberg befindet. 3Die in Satz 2 benannten Naturräume werden in einer Karte als Anlage 1 zu diesem Gesetz gekennzeichnet.
(2) Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 5 BNatSchG sind bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch sonstige naturschutzfachliche Planungen zu berücksichtigen; für die Stärkung des Biotopverbunds soll Sorge getragen werden.
(3) 1Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG sind auch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten; wenn sie nicht nur vorübergehend erforderlich sind, kann eine rechtliche Sicherung gefordert werden. 2§ 15 Absatz 4 Satz 2 und 3 BNatSchG gilt entsprechend.
(4) 1Ersatzzahlungen im Sinne des § 15 Absatz 6 BNatSchG sind an den Naturschutzfonds (§ 62) zu leisten. 2§ 12 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und §§ 18 und 20 bis 22 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.
(5) 1Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
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abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG die Voraussetzungen, unter denen die Verantwortung für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung für den Verursacher... |