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Naturschutzgesetz Baden-Württemberg / §§ 14 - 21a Teil 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

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§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft (abweichend von § 14 BNatSchG)

 

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Absatz 1 BNatSchG können insbesondere sein

 

1.

im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO),

 

2.

im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen,

 

3.

die Beseitigung, die Anlage, der Ausbau oder die wesentliche Änderung von Gewässern,

 

4.

im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Freileitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen,

 

5.

die Errichtung und der Betrieb eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zwecke des Abfahrens mit Wintersportgeräten (Skipiste) und zugehöriger Einrichtungen sowie deren wesentliche Änderung oder Erweiterung,

 

6.

die Umwandlung von Ödland, Moorflächen oder naturnahen Flächen zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,

 

7.

die Beseitigung oder wesentliche Änderung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und Feldgehölzen.

 

(2) Die Vorschriften des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes sowie des Landeswaldgesetzes (LWaldG) bleiben unberührt.

§ 15 Rechtsfolgen des Eingriffs (zu § 15 BNatSchG)

 

(1) 1Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG gilt eine Ersatzmaßnahme auch dann als im betroffenen Naturraum gelegen, wenn sie auf dem Gebiet der von dem Eingriff betroffenen Gemeinde oder in dem nächstgelegenen benachbarten Naturraum dritter Ordnung durchgeführt wird. 2In den Naturräumen dritter Ordnung

 

1.

Fränkisches Keuper-Lias-Land,

 

2.

Hochrheingebiet,

 

3.

Mainfränkische Platten

gilt eine Ersatzmaßnahme auch dann als im betroffenen Naturraum gelegen, wenn sie sich in einem benachbarten Naturraum dritter Ordnung in Baden-Württemberg befindet. 3Die in Satz 2 benannten Natur...

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