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Naturschutzgesetz Baden-Württemberg / §§ 10 - 13 Teil 2 Landschaftsplanung

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§ 10 Inhalte der Landschaftsplanung (zu § 9 BNatSchG)

1Die Landschaftsrahmenpläne und die Landschaftspläne haben den landesweiten Biotopverbund weiter auszuformen. 2Dazu sind unter Berücksichtigung des Generalwildwegeplans die Bestandteile des Biotopverbunds entsprechend ihrer Funktion zu bewerten und, soweit erforderlich und geeignet, fachplanerisch einzubeziehen. 3In die Inhalte der Landschaftsplanung nach § 9 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b und d BNatSchG ist ein Fachbeitrag der Naturschutzbehörde zu integrieren.

§ 11 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (abweichend von § 10 BNatSchG)

 

(1) 1Von der obersten Naturschutzbehörde ist im Benehmen mit den fachlich berührten Ministerien ein Landschaftsprogramm aufzustellen und entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortzuschreiben. 2Der Inhalt des Landschaftsprogramms soll, soweit erforderlich und geeignet, in den Landesentwicklungsplan aufgenommen werden; für das Verfahren gilt § 9 Absatz 2 bis 5 des Landesplanungsgesetzes.

 

(2) 1Landschaftsrahmenpläne sind von den Trägern der Regionalplanung aufzustellen und entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortzuschreiben. 2Die Ausarbeitung des Landschaftsrahmenplans erfolgt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes zur Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung von Regionalplänen entsprechend. 4Die Inhalte der Landschaftsrahmenpläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen werden.

§ 12 Landschaftspläne und Grünordnungspläne (zu § 11 BNatSchG)

 

(1) 1Soweit nach § 11 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG Landschaftspläne aufzustellen sind, hat dies von den Trägern der Bauleitplanung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen; die Landschaftspläne sind entsprechend § 9 Absatz 4 BNatSchG fortzuschreiben. 2Die Landschaftspläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Flächennutzungspläne aufgenommen werden.

 

(2) 1Die Träger der Bauleitplanung können Grünordnu...

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