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Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 39 Stiftungsorgane

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(1) Die Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.

 

(2) 1Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern. 2Ihm gehören ein Beauftragter der obersten Naturschutzbehörde und ein vom Umweltausschuss des Landtages aus seiner Mitte zu wählender Vertreter an. 3Ferner werden auf Vorschlag der nachstehenden Institutionen zwei vom Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege bei der obersten Naturschutzbehörde aus seiner Mitte zu wählende Vertreter sowie ein von den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, ein von den kommunalen Spitzenverbänden, ein von den Unternehmerverbänden, ein vom Bauernverband, ein von den Landschaftspflegeverbänden und je ein von den Universitäten Greifswald und Rostock zu bestimmender Vertreter durch die oberste Naturschutzbehörde berufen.

 

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode entsandt. 4Eine erneute Berufung ist zulässig.

 

(4) 1Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.

 

(5) 1Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

 

(6) 1Der Vorstand der Stiftung besteht aus einem oder einer hauptamtlichen Vorsitzenden und höchstens zwei ehrenamtlichen stellvertretenden Personen. 2Sie werden auf Vorschlag des Kuratoriums von der obersten Naturschutzbehörde berufen.

 

(7) 1Der Vorstand hat die Beschlüsse des Kuratoriums vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten. 2Er führt die Geschäfte der Stiftung. 3Er vertritt die Stiftung; die Mitglieder des Vorstandes sind dabei alleinvertretungsberechtigt.

 

(8) 1Der Vorstand bedient sich für die Führung der Geschäfte der Stiftung der Unterstützung durch Arbeitnehmer. 2Auf die Arbeitneh...

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