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Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 36 Enteignung und Ausgleich, öffentliche Förderung (zu § 68 BNatSchG)

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(1) 1Soweit eine Verwaltungsentscheidung, insbesondere die Ablehnung einer Ausnahme oder Befreiung, zu einer unzumutbaren Belastung führt, ist mit ihr zumindest dem Grunde nach zugleich über die zu gewährende Entschädigung zu entscheiden. 2Zur Leistung der Entschädigung nach § 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die Rechtsvorschrift erlassen oder die Maßnahme getroffen hat. 3Abweichend von § 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von dem Eigentümer auch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangt werden, dass die Nutzung, für die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann.

 

(2) 1Das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken können zum Wohle der Allgemeinheit und zu Gunsten des Landes oder einer anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der Landkreise und kreisfreien Städte auf Antrag der obersten Naturschutzbehörde enteignet werden, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, einschließlich der Vorsorge für die Erholung in Natur und Landschaft, sowie der Erfordernisse und Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Enteignet werden können insbesondere das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken, auf denen in einem Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden. 3Gleiches gilt für das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken, wenn deren Inanspruchnahme für die Einrichtung des zusammenhängenden Wander- und Reitwegenetzes nach § 26 Absatz 1 erforderlich ist. 4In den Fällen des Satzes 2 tritt d...

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