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Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern / §§ 1 - 10 Kapitel 1 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden (zu § 3 BNatSchG)

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§ 1 Naturschutzbehörden

 

(1) Dieses Gesetz, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften (naturschutzrechtliche Vorschriften) werden, soweit nichts Anderes bestimmt ist, durch die Naturschutzbehörden ausgeführt.

 

(2) Die Naturschutzbehörden sind als Ordnungsbehörden zuständig.

 

(3) Naturschutzbehörden sind

 

1.

das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (oberste Naturschutzbehörde),

 

2.

das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (obere Naturschutzbehörde),

 

3.

die Nationalparkämter und die Biosphärenreservatsämter (Großschutzgebietsverwaltung),

 

4.

die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (Fachbehörden für Naturschutz),

 

5.

die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte (untere Naturschutzbehörden),

 

6.

die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

 

(4) Die Pflichten zur gegenseitigen behördlichen Unterstützung nach § 2 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Unterrichtung und Information nach § 3 Absatz 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch für kommunale Behörden.

 

(5) Die Träger der landwirtschaftlichen Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer umweltschonenden Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.

§ 2 Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig für

 

1.

die Ausübung der Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden,

 

2.

die Erarbeitung und Veröffentlichung des Gutachtlichen Landschaftsprogramms,

 

3.

die Entscheidung über die Verwendung der Ersatzzahlung,

 

4.

die Festsetzung von Naturschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten,

 

5.

die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in gemeindefreien Gebieten.

§ 3 Zuständigkeiten der oberen Naturschutzbehörde

1Soweit gesetzlich nichts Ander...

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