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Mit der Unterzeichnung des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (im folgenden als Zusatzabkommen bezeichnet) bestätigen die unterzeichneten Vertreter
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
KANADAS,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und
DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,
daß die folgenden Protokolle und Erklärungen vereinbart wurden:
TEIL I Gemeinsame Protokolle und Erklärungen bezüglich des NATO-Truppenstatuts
Zu Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe (a)
(1) Im Hinblick auf die Begriffsbestimmung einer "Truppe" betrachtet die Bundesrepublik das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen auch auf solche Streitkräfte eines Entsendestaates als anwendbar, die sich auf Grund von Artikel 1 Absatz (3) des Vertrages über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Militärattachés eines Entsendestaates in der Bundesrepublik, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Militärpersonen, die in der Bundesrepublik diplomatischen oder einen anderen besonderen Status haben, werden nicht als eine "Truppe" oder als deren Bestandteil im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens angesehen.
(3) Fälle militärischer Notwendigkeit ausgenommen, unternehmen die Regierungen der Entsendestaaten alles, um Personen, die ausschließlich Deutsche sind, im Gebiet der Bundesrepublik nicht als Mitglieder einer Truppe zu stationieren.
(4)
a) |
Die folgenden Organisationen und Stellen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen sind Bestandteil der amerikanischen Truppe:
| (i) |
European Exchange System (EES) |
| (ii) |
Air Forces Europe Exchange (... | |