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NATO-Zusatzabkommen / Art. 56

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(1)

 

a)

Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme der Dienstordnungen und der tariflichen Bestimmungen, gelten auch für die Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit nicht in diesem Abkommen etwas anderes bestimmt ist.

 

b)

Bewirbt sich jemand um Beschäftigung bei einer Behörde einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, so obliegt es ausschließlich dem Bewerber, sofern es von ihm verlangt wird, den Nachweis zu erbringen, daß er wegen einer strafbaren Handlung nicht verurteilt worden ist Kann der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis nicht erlangen, so stellen ihm die deutschen Behörden nach den Vorschriften des deutschen Rechts einen Auszug aus dem Strafregister aus, falls er eine Bescheinigung der Truppe oder des zivilen Gefolges darüber vorlegt, daß er sich um Beschäftigung beworben hat und sofern durch die Erteilung dieses Auszuges nicht wesentliche deutsche Interessen gefährdet werden.

 

c)

Ein Recht auf tatsächliche Beschäftigung steht den zivilen Arbeitskräften, unbeschadet ihres Anspruches auf Entlohnung, nicht zu.

 

d)

Versetzungen aus dienstlichen Gründen innerhalb der Bundesrepublik bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der zivilen Arbeitskräfte; diese Einverständniserklärung kann jederzeit abgegeben werden.

 

e)

Eine Truppe ist berechtigt, nichtdeutsche zivile Arbeitskräfte zu zivilen Dienstgruppen zusammenzufassen.

 

f)

Die Tätigkeit der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge gilt nicht als Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst.

 

(2) Stellt ein deutsches Gericht für Arbeitssachen fest, daß das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst ist, so hat es von Amts wegen eine Abfindung für ...

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