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NATO-Hauptquartiere, Protokoll über die Rechtsstellung / Art. 4

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Die Rechte und Pflichten, die dem Entsendestaat oder seinen Behörden hinsichtlich seiner Truppen, ihrer zivilen Gefolge oder Angehörigen aus dem Abkommen erwachsen, werden in bezug auf ein Alliiertes Hauptquartier und sein personal und dessen Angehörigen, auf die das Abkommen nach Artikel 2 dieses Protokolls Anwendung findet, auf das zuständige Oberste Hauptquartier und die ihm unterstellten Behörden übertragen, jedoch unter dem Vorbehalt,

 

a)

daß das durch Artikel VII des Abkommens den Militärbehörden des Entsendestaats gewährte Recht, die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, den Militärbehörden des Staates übertragen wird, dessen Militärrecht die betreffende Person gegebenenfalls untersteht;

 

b)

daß die dem Entsendestaat oder seinen Behörden durch die Artikel II, III Absatz 4, VII Absätze 5 a und 6 a, VIII Absätze 9 und 10 sowie XIII des Abkommens auferlegten Pflichten sowohl dem Alliierten Hauptquartier als auch dem Staat obliegen, dessen Streitkräfte betroffen sind; dies gilt auch, wenn deren Mitglieder oder Bedienstete oder ihre Angehörigen betroffen sind;

 

c)

daß für die Zwecke der Artikel III Absätze 2 a und 5 sowie XIV des Abkommens in bezug auf Mitglieder einer Truppe und ihre Angehörigen des Entsendestaat der Staat ist, zu dessen Streitkräften das Mitglied gehört, und in bezug auf Mitglieder eines zivilen Gefolges und ihre Angehörigen der Staat, bei dessen Streitkräften das Mitglied gegebenenfalls beschäftigt ist;

 

d)

daß die dem Entsendestaat auf Grund des Artikels VIII Absätze 6 und 7 des Abkommens auferlegten Pflichten dem Staat obliegen, zu dessen Streitkräften die Person gehört, deren Handlung oder Unterlassung dem Anspruch zugrunde liegt, und in bezug auf ein Mitglied eines zivilen Gefolges dem Staat, bei dessen Streitkräften es beschäftigt ist, ...

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