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NATO-Hauptquartiere, Ergänzungsabkommen / Art. 8

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(1)

 

a)

Für die Beschäftigungsverhältnisse der sonstigen zivilen Bediensteten eines in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartiers (im folgenden als "zivile Arbeitskräfte" bezeichnet) gelten die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme der Dienstvereinbarungen und der Bestimmungen der Tarifverträge, soweit nicht in diesem Ergänzungsabkommen etwas anderes bestimmt ist.

 

b)

Bewirbt sich jemand um Beschäftigung bei einem solchen Hauptquartier, so obliegt es ausschließlich dem Bewerber, sofern es von ihm verlangt wird, den Nachweis zu erbringen, daß er nicht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist. Kann der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis nicht erlangen, so stellen ihm die deutschen Behörden nach den Vorschriften des deutschen Rechts einen Auszug aus dem Strafregister aus, falls er eine Bescheinigung des Hauptquartiers darüber vorlegt, daß er sich um Beschäftigung beworben hat, und sofern durch die Erteilung dieses Auszugs nicht wesentliche deutsche Interessen gefährdet werden.

 

c)

Versetzungen aus dienstlichen Gründen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der zivilen Arbeitskräfte; diese Einverständniserklärung kann jederzeit abgegeben werden.

 

(2) Auf die zivilen Arbeitskräfte, die bei einem in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartier beschäftigt sind, finden die Vorschriften des deutschen Rechts über die Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung, über die Arbeitslosenversicherung und über das Kindergeld Anwendung. Träger der Unfallversicherung ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Hauptquartiere erstatten nach Maßgabe näherer Vereinbarungen zwischen SHAPE und den zuständigen deutschen Behör...

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