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Nachbarrechtsgesetz Thüringen / § 44 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke

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Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken vorbehaltlich des § 46 folgende Abstände einzuhalten:

 

1.

mit Bäumen (ausgenommen Obstbäume gemäß Nummer 2), und zwar

 

a)

sehr stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Bergahorn (Acer pseudoplatanus), sämtliche Lindenarten (Tillia), Pappelarten (Populus), Platane (Platanus x acerifolia), Roßkastanie (Aesculus hippocastanum), Rotbuche (Fagus sylvatica), Stieleiche (Quercus robur), ferner Douglasie (Pseudotsuga menziesii), Fichte (Picea abies), österreichische Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca), Kiefer (Pinus sylvestris), Esche (Fraxinus excelsior), sämtliche Tannenarten (Abies spec.), Atlaszeder (Cedrus atlantica) 4 m,

 

b)

stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Hainbuche (Carpinus betulus), Mehlbeere (Sorbus intermedia), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weißbirke (Betula pendula), Weißerle (Alnus incana), Zierkirsche (Prunus serrulata), Lebensbaum (Thuja occidentalis) 2 m,

 

c)

allen übrigen Bäumen 1,5 m;

 

2.

mit Obstbäumen, und zwar

 

a)

Walnußsämlingen 4 m,

 

b)

Kernobstbäumen, auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnußbäumen 2 m,

 

c)

Kernobstbäumen, auf schwach wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen Süßkirschenbäume 1,5 m;

 

3.

mit Sträuchern (ausgenommen Beerenobststräuchern), und zwar

 

a)

stark wachsenden Sträuchern mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), Haselnuß (Corylus avellana), Felsenmispel (Cotoneaster bullata), Flieder (Syringa vulgaris), Goldglöckchen (Forsythia x intermedia), Wacholder (Juniperus communis) 1 m,

 

b)

allen übrigen Sträuchern 0,5 m;

 

4.

mit Beerenobststräuchern, und zwar

 

a)

Brombeersträuchern 1 m,

 

b)

allen übrigen Beerenobststräuchern 0,5 m;

 

5.

mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m;

 

6.

mit Baumschulbeständen 1 m, wobei die Gehölze mit Ausnahme der Baumschulbestände von Sträuchern und Beerenobststräuchern die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, daß die Abstände nach den Nummern 1 oder 2 eingehalten werden;

 

7.

mit Weihnachtsbaumpflanzungen 1 m, wobei die Gehölze die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, daß die Abstände nach Nummer 1 eingehalten werden.

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