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Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein / § 27 Abschnitt IX Schutz des Grundwassers

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§ 27

 

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks dürfen auf den Untergrund ihres Grundstücks nicht in einer Weise einwirken, daß der Grundwasserspiegel steigt oder sinkt oder die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Grundwassers verändert wird, wenn dadurch die Benutzung eines anderen Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.

 

(2) Dies gilt nicht für Einwirkungen auf das Grundwasser

 

1.

[1]auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz oder auf Grund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 16 Landeswassergesetz oder

 

2.

[2]durch einen Gewässerausbau, für den ein Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz durchgeführt worden ist, oder

 

3.

durch Maßnahmen, für die auf Grund des Bundesfernstraßengesetzes, des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein oder anderer Gesetze ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

 

(3) Beeinträchtigungen des Grundwassers als Folge einer erlaubnisfreien Benutzung nach § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes[3] müssen ohne Entschädigung geduldet werden.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zum Neuerlass des Wassergesetzes und zur Änderung anderer wasserrechtlicher Vorschriften (Wasserrechtsmodernisierungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Nr. 2 geändert durch Gesetz zum Neuerlass des Wassergesetzes und zur Änderung anderer wasserrechtlicher Vorschriften (Wasserrechtsmodernisierungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zum Neuerlass des Wassergesetzes und zur Änderung anderer wasserrechtlicher Vorschriften (Wasserrechtsmodernisierungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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