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Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein / §§ 20 - 21 Abschnitt V Höherführen von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen

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§ 20 Inhalt und Umfang

 

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, daß an ihrem höheren Gebäude der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des angrenzenden niederen Gebäudes ihre Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen befestigen, wenn

 

1.

die Erhöhung der Schornsteine und Lüftungsleitungen für die notwendige Zug- und Saugwirkung und die Erhöhung der Antennenanlagen für einen einwandfreien Empfang von Sendungen erforderlich ist und die Befestigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und

 

2.

die Erhöhung und Befestigung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.

 

(2) 1Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des betroffenen Grundstücks müssen ferner dulden,

 

1.

daß die höhergeführten Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen des Nachbargrundstücks von ihrem Grundstück aus unterhalten und gereinigt werden, wenn die Unterhaltung und Reinigung ohne Benutzung ihres Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und

 

2.

daß die hierzu erforderlichen Anlagen auf ihrem Grundstück angebracht werden.

2Sie können den Berechtigten darauf verweisen, an dem höheren Gebäude auf eigene Kosten außen eine Steigleiter anzubringen, wenn dadurch die in Satz 1 genannten Arbeiten ermöglicht werden.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Antennenanlagen nicht, wenn dem Berechtigten die Mitbenutzung der dazu geeigneten Antennenanlage des höheren Gebäudes gestattet wird.

§ 21 Anzeige und Schadensersatz

Für die Verpflichtung zur Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 7 und 10 Abs. 2 entsprechend.

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