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Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen / § 54 Außerkrafttreten von Vorschriften

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1Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. 2Namentlich werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:

 

1.

Erster Teil, Achter Titel §§ 125 bis 131, 133, 137 bis 140, 142 bis 144, 146 bis 148, 152, 153, 155, 156, 162 bis 167, 169 bis 174, 185, 186, Zweiundzwanzigster Titel §§ 55 bis 62 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794;

 

2.

Artikel 23 §§ 1 bis 3 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (PrGS. NW. S. 105);

 

3.

Artikel 671, 672 Abs. 1, 674 bis 681 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code civil);

 

4.

Gesetz über das forstliche Nachbarrecht vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 371).

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