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Nachbarrechtsgesetz Brandenburg / § 50 Entschädigung

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(1) 1Für die Duldung der Rechtsausübung nach § 44 ist der Nachbar durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten.

 

(2) 1Die Höhe der Rente ist nach Billigkeit zu bemessen. 2Dabei sind die dem Berechtigten durch die Ausübung des Rechts zugute kommenden Einsparungen und der Umfang der Belästigung des Nachbarn angemessen zu berücksichtigen.

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