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Nachbarrechtsgesetz Brandenburg / §§ 5 - 15 Abschnitt 2 Nachbarwand

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§ 5 Begriff der Nachbarwand

Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten Bauwerken als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.

§ 6 Errichten und Beschaffenheit der Nachbarwand

 

(1) Eine Nachbarwand darf nur errichtet werden, wenn die Errichtung baurechtlich zulässig ist und beide Nachbarn die Errichtung schriftlich vereinbart sowie grundbuchrechtlich gesichert haben.

 

(2) 1Die Nachbarwand ist in einer solchen Bauart und Bemessung auszuführen, daß sie den Bauvorhaben beider Nachbarn genügt. 2Der Erbauer braucht die Wand nur für einen Anbau herzurichten, der an sie keine höheren Anforderungen stellt als sein eigenes Bauvorhaben.

 

(3) 1Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine stärkere Wand als das andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfte ihrer notwendigen Stärke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden. 2Erfordert ein Bauvorhaben eine stärkere Wand, so ist die Wand zu einem entsprechend größeren Teil auf diesem Grundstück zu errichten.

§ 7 Anbau an die Nachbarwand

 

(1) 1Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. 2Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.

 

(2) Setzt der Anbau eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so darf die Nachbarwand unterfangen oder der Boden im Bereich der Gründung der Nachbarwand verfestigt werden, wenn

 

1.

es nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte,

 

2.

nur geringfügige Beeinträchtigungen des zuerst errichteten Bauwerks zu besorgen sind und

 

3.

das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden ist.

§ 8 Anzeige des Anbaus

 

(1) 1Die Einzelheiten des geplanten Anbaus sind dem Eigentümer und dem in seinem Besitz berührten unmittelbaren Besitzer des zuerst bebauten Grundstücks zw...

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