§ 27 Grenzabstände für Bäume und Sträucher
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
| 1. |
mit Bäumen, und zwar
| a) |
mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche, der Linde, der Platane, der Roßkastanie, der Stieleiche, der Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnußbaum 3,00 m, |
| b) |
mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen 1,50 m, |
| c) |
mit nicht hochstämmigen Obstbäumen 1,00 m, |
|
§ 28 Grenzabstände für Hecken
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken von den Nachbargrundstücken folgende Mindestabstände einzuhalten:
| 1. |
mit Hecken über 2 m Höhe 1,00 m, |
| 2. |
mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Hecken, die nach § 24 Satz 2 auf der Grenze gepflanzt werden.
§ 29 Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
Die §§ 27 und 28 gelten nicht für
| 1. |
Anpflanzungen an den Grenzen zu Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern, |
| 2. |
Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen, |
| 3. |
Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume, |
§ 30 Berechnung des Abstandes
1Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder der Hecke bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden tritt. 2Bei Hecken, die aus mehreren Pflanzenreihen bestehen, wird der Abstand von der Mitte der Reihe gemessen, die der Grenze am nächsten steht.
§ 31 Beseitigungsanspruch
1Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, so kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. 2Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, stattdessen die An...