(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen durch Zustellung benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. 2Die Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit erfolgt ohne Nennung von Namen und Anschrift des Bauherrn, des Entwurfsverfassers und des Bauvorlageberechtigten, wenn der Zweck der Beteiligung auch auf diese Weise ohne zusätzliche Erschwerung erreicht werden kann und wenn der Bauherr entsprechende Bauvorlagen einreicht. 3Einwendungen sind innerhalb von einem Monat nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen. 4Die nach Satz 1 durch Zustellung benachrichtigten beteiligten Nachbarn sind mit allen öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen, die nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 geltend gemacht worden sind; auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
(2) 1Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben. 2Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung zuzustellen.
(3) 1Bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen. 2Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
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eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzun... |