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Musterbauordnung / §§ 57 - 58 Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden

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§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

 

(1) 1Bauaufsichtsbehörden sind

 

1.

die untere Verwaltungsbehörde als untere Bauaufsichtsbehörde,

 

2.

die höhere Verwaltungsbehörde als höhere Bauaufsichtsbehörde[1],

 

3.

das Ministerium …[2] als oberste Bauaufsichtsbehörde.

2Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf kreisangehörige Gemeinden (Ämter[3]) widerruflich übertragen.

 

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. 2Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Beamte, die die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Beamte, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, angehören. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen gestatten.

[1] Nach Landesrecht.
[2] Nach Landesrecht.
[3] Nach Landesrecht.

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

 

(1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates[1].

 

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. 2Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

 

(3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnach...

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