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Muster-Versammlungsstättenverordnung / §§ 31 - 43 Teil 4 Betriebsvorschriften

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§§ 31 - 32 Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze

§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

 

(1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. 2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

 

(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

 

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

 

(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.

 

(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.

 

(3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5 000 Stehplätzen einzurichten.

§§ 33 - 35 Abschnitt 2 Brandverhütung

§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen

 

(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Mat erial bestehen.

 

(2) 1Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.

 

(3) 1Ausstattungen müssen aus mindestens schwerent flammbarem Material bestehen. 2Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.

 

(4) Requisiten müssen aus mindestens normalent flammbarem Material bestehen.

 

(5) 1Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.

 

(6) 1Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken od...

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