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Monaco, Abkommen über den Auskunftsaustausch / Art. 5 Auskunftsaustausch auf Ersuchen

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(1) 1Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. 2Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wenn es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgen würde.

 

(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

 

(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

 

(4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die in Artikel 1 des Abkommens bezeichneten Zwecke die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:

 

a)

Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;

 

b)

i)

Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen und anderen Personen; dies umfasst bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für...

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