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Mitteilungsverordnung / § 11 [bis 31.12.2024]

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[1]

§ 11 Pflicht zur Unterrichtung

Die mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu unterrichten.

[1] § 11 aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 18.11.2020. Anzuwenden bis 31.12.2024.

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