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Mitteilungsverordnung / § 10 [bis 31.12.2024]

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[1]

§ 10 Zeitpunkt der Mitteilungen

Die Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind unverzüglich, die Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 sind mindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilungen mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu übersenden.

[1] § 10 aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 18.11.2020. Anzuwenden bis 31.12.2024.

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