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Mitteilungen in Zivilsachen / III. Mitteilungen bei Beurkundungen

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1 Mitteilungen über die Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sowie über die Vereinbarung von Gütergemeinschaft in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Schenkungen im Sinne von § 7 ErbStG und Zweckzuwendungen unter Lebenden im Sinne von § 8 ErbStG sowie von Rechtsgeschäften, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, aber nach den Umständen, die bei der Beurkundung oder sonst bekanntgeworden sind, eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden enthalten (§ 34 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 ErbStG, § 8 ErbStDV). Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich beurkundete Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 34 Absatz 2 Nummer 3 ErbStG).

(2) Die Mitteilung kann unterbleiben in Fällen, in denen Gegenstand der Schenkung oder Zweckzuwendung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidung) im Wert von nicht mehr als 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20 000 Euro bildet (§ 8 Absatz 3 ErbStDV).

(3) Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß § 8 Absatz 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker, über den Wert der Zuwendung und – bei einer Zuwendung von Grundbesitz – über den zuletzt festgestellten Grundsteuerwert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen, soweit die Mitteilung hiernach vorgesehen ist. Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.

(4) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1, § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen. Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden hat die Anzeige unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen (§ 8 Absatz 1 Satz 4 ErbStDV). Auf der Urschrift ist zu vermerk...

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