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Mitteilungen in Zivilsachen / 1. Abschnitt Mitteilungen in Verfahren verschiedener Art

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I. Allgemeine Mitteilungen

1 Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts

(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen. Im Übrigen dürfen Gerichte dem Familienoder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht (§ 22a Absatz 2 Satz 2 FamFG, § 12 Absatz 3 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

Anmerkung:

Siehe insbesondere auch Unterabschnitt XVI Nummer 2 Absatz 3, Unterabschnitt XVIII Nummer 3 Absatz 2 Ziffer 1, Unterabschnitt XIX Nummer 5 Absatz 3 und Unterabschnitt XIX Nummer 6 Absatz 3.

2 Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister

(1) Mitzuteilen sind die zu amtlicher Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister (§ 379 Absatz 1 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.

Anmerkung:

Siehe auch Unterabschnitt XIX Nummer 4 (Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlass).

3 Mitteilungen über Grenzstreitigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Grenzstreitigkeiten, die Gegenstand eines Urteils, ...

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