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Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / § 53 Bildung der Einigungsstelle, Kosten

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(1) 1Die Einigungsstelle wird von Fall zu Fall gebildet. 2Die nach § 52 Abs. 5 oder 6 zur Anrufung berechtigte Dienststelle und Personalvertretung können durch Dienstvereinbarung regeln, daß die Einigungsstelle für die jeweilige Dauer der Amtszeit der Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet wird.

 

(2) 1Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde, bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beim obersten Organ gebildet. 2In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Stelle, bei der die Einigungsstelle zu bilden ist.

 

(3) 1Die Einigungsstelle besteht aus je zwei Mitgliedern, die von der nach § 52 Abs. 5 oder 6 zur Anrufung berechtigten Dienststelle und der Personalvertretung unverzüglich nach Eintritt des Nichteinigungsfalles bestellt werden, und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf das sich die bestellten Mitglieder mehrheitlich einigen und das den Vorsitz führt. 2Es ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestellung der übrigen Mitglieder zu bestellen. 3Die Mitglieder der Einigungsstelle üben Ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.

 

(4) 1Kommt eine Einigung über den Vorsitz in dieser Frist nicht zustande, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes das den Vorsitz der Einigungsstelle führende unparteiische Mitglied aus einer Liste, die sie oder er zu Beginn der Amtszeit der Personalräte aufgrund von Vorschlägen der obersten Landesbehörden, der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände aufstellt. 2Die vorgeschlagenen Personen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Rich...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einigungsstellenverfahren. Voraussetzungen der Kostentragungspflicht der Dienststelle  Leitsatz (amtlich) 1. Sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. (juris: ...

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