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Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / § 49 Unterrichtung des Personalrates

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(1) 1Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. 2Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen; in Planungsgruppen ist der Personalrat von Anfang an einzubeziehen. 3Der Personalrat kann jederzeit eine Beratung der erwogenen Maßnahmen verlangen. 4§ 47 Abs. 1 bleibt unberührt.

 

(2) 1Schriftliche Unterlagen und in Dateisystemen gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sind dem Personalrat in geeigneter Weise bereitzustellen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist. 2Die Bereitstellung soll soweit möglich und zweckmäßig durch ein Leserecht des Personalrats für vorhandene Dateisysteme erfolgen. [1]3Die Bereitstellung umfasst[2] [Bis 31.12.2025: Dazu gehören] bei Einstellungen die Unterlagen der sich bewerbenden Personen. 4Soweit diese in den Fällen des § 51 Abs. 4 nicht die Beteiligung des Personalrates beantragt haben, dürfen ihre Bewerbungsunterlagen nur mit ihrer Einwilligung bereitgestellt werden.

 

(3) 1Das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung (Gesamtnote, verbale Zusammenfassung und Verwendungsvorschlag) ist dem Personalrat offenzulegen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist. 2Dienstliche Beurteilungen sind im Übrigen auf Verlangen der betroffenen Personen dem Personalrat offenzulegen. 3Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern des Personalrates eingesehen werden.

 

(4) 1An Vorstellungsgesprächen und Ausw...

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