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Mitbestimmungsgesetz bei grenzüberschreitender Verschmelzung / § 27 Rechtsstellung; Innere Ordnung

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(1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten.

 

(2) 1Die Zahl der Mitglieder der Leitung beträgt mindestens zwei. 2Einer von ihnen ist für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig. 3Dies gilt nicht für die Kommanditgesellschaft auf Aktien.

 

(3) Besteht in einer der beteiligten Gesellschaften das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern sowie einem weiteren Mitglied, so ist auch im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ein weiteres Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Anteilseigner- und der Arbeitnehmervertreter zu wählen.

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