Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mineralölsteuergesetz [außer Kraft: 1.8.2006/31.12.2006] ... / § 2 Regelsteuersätze, Begriffsbestimmungen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1)[1] 1Die Steuer beträgt

1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der Kombinierten Nomenklatur

 

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,

 

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR,
2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR,
4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur

 

 

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,

 

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR,
5. für 1 000 kg andere als die in Nummer 4 genannten Schweröle 130,00 EUR,
6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 31,80 EUR,
7. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 1 217,00 EUR.

2Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineralöle unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

Von 2000 bis 2002:

(1) 1Die Steuer beträgt

1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der Kombinierten Nomenklatur

 

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg

 

 

 

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 1 100,00 DM,

 

 

vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Oktober 2001 1 160,00 DM,

 

 

vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 1 190,00 DM,

 

 

vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 639,10 EUR,

 

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg

 

 

 

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 1 100,00 DM,

 

 

vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 1 160,00 DM,

 

 

vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 623,80 EUR,

 

c) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg

 

 

 

ab 1. Januar 2003 669,80 EUR,

 

d) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg

 

 

 

ab 1. Januar 2003 654,50 EUR,
2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der Kombinierten Nomenklatur

 

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 1 200,00 DM,

 

vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Oktober 2001 1 260,00 DM,

 

vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 1 290,00 DM,

 

vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 690,30 EUR,

 

ab 1. Januar 2003 721,00 EUR,
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombinierten Nomenklatur

 

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 1 100,00 DM,

 

vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 1 160,00 DM,

 

vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 623,80 EUR,

 

ab 1. Januar 2003 654,50 EUR,
4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur

 

a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg

 

 

 

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 740,00 DM,

 

 

vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Oktober 2001 800,00 DM,

 

 

vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 830,00 DM,

 

 

vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 455,00 EUR,

 

b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg

 

 

 

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 740,00 DM,

 

 

vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 800,00 DM,

 

 

vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 439,70 EUR,

 

c) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg

 

 

 

ab 1. Januar 2003 485,70 EUR,

 

d) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg

 

 

 

ab 1. Januar 2003 470,40 EUR,
5.[2] für 1 000 kg andere als die in Nummer 4 genannten Schweröle 130,00 EUR,
6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3

 

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 53,40 DM,

 

vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 56,30 DM,

 

vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 30,30 EUR,

 

ab 1. Januar 2003 31,80 EUR,
7. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3

 

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 2 070,00 DM,

 

vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 2 173,40 DM,

 

vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 1 164,10 EUR,

 

ab 1. Januar 2003 1 217,00 EUR,

2Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineralöle unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

 

(2) 1Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 0 C. 2Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Meßeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (V n) und dem Brennwert (H o,n). 3Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls im Sinne dieses Gesetzes.

[1] Abs. 1 neu gefasst durch Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform. Anzuwenden ab 01.01.2003.
[2] Eingefügt ab 30.7.2002 durch das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Mineralölsteuergesetz [auße... / § 3 Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen
Mineralölsteuergesetz [auße... / § 3 Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen

  (1)[1] Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden   1. Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt mit anderen Mineralölen   a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren