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Mineralölsteuer-DV [bis 01.08.2006], Zuletzt gültige Fas ... / § 7 Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht

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(1) 1Der Hersteller hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

 

(2) 1Der Hersteller hat über den Zugang und den Abgang an Mineralölen und anderen Stoffen ein Mineralölherstellungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen und Art und Menge des aus dem Mineralölherstellungsbetrieb entfernten Mineralöls unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. 4Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen oder die Führung des Mineralölherstellungsbuchs erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5Das Mineralölherstellungsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. 6Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralölherstellungsbuch abzuliefern.

 

(3) 1Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerbegünstigtem Mineralöl vorzulegen. 2Er hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecken abgegeben hat.

 

(4) 1Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Mineralölen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahm...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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