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Mineralölsteuer-DV [bis 01.08.2006], Zuletzt gültige Fas ... / § 22 Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht

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(1) 1Das Mineralölempfangslager ist möglichst in einem besonderen Raum unterzubringen. 2Im Mineralölempfangslager und in den Räumen, in denen steuerbegünstigtes Mineralöl verwendet wird, hat der Erlaubnisinhaber Bekanntmachungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszuhängen, in denen die zugelassene Verwendung des Mineralöls angegeben und auf die Folgen einer nicht zugelassenen Verwendung hingewiesen ist. 3Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall Ausnahmen zulassen.

 

(2) 1Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

 

(3) 1Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen, wenn die Steuerbelange es erfordern. 4Das Hauptzollamt kann an Stelle des Verwendungsbuchs andere Anschreibungen zulassen oder besondere Anschreibungen erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5Mineralölhersteller, die Mineralöl im eigenen Betrieb steuerbegünstigt verwenden, haben den Verbleib des Mineralöls nur im Mineralölherstellungsbuch nachzuweisen. 6Verteiler haben auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken an bestimmte Empfänger vorzulegen.

 

(4) 1Das Verwendungsbuch ist spätestens zwei Monate nach Erlöschen der Erlaubnis abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. 2Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Verwendungsbuch abzuliefern.

 

(5) 1Der Erlaubnisinhaber hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Geset...

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