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Mineralölsteuer-DV [bis 01.08.2006], Zuletzt gültige Fas ... / §§ 17 - 25 Zu den §§ 3, 4,12,13 und 31 Abs. 2 Nr. 2, 5, 5a, 6 Buchstabe c, e und f, Nr. 9 Buchstabe e und Abs. 3 Nr. 6 sowie zu § 32 des Gesetzes und zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung

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§ 17 Begriffsbestimmungen

 

(1) Anlagen zur Abdeckung von Spitzenlasten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Anlagen zur Stromerzeugung, die regelmäßig nicht länger als 1.200 Stunden im Jahr betrieben werden.

 

(2) Entlösungsgase im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Gase, die verfahrensbedingt bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung in Mengen von nicht mehr als 500 Kubikmeter je Stunde anfallen.

(2a)[1]

 

(2a) Abweichend von § 3 Abs. 4 des Gesetzes gelten auch Blockheizkraftwerke als ortsfest, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten errichtet worden sind.

 

(3) Das Gewinnen von Mineralöl bei der Verwendung von Mineralöl, das nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes steuerbegünstigt ist, ist vorbehaltlich des § 2 Abs. 4 Mineralölherstellung.

 

(4) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes.

 

(5) Schiffe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind nicht

 

1.

Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe von Schiffsfotografen, Schiffsmalern, Bestattungsunternehmen und zu ähnlichen Zwecken eingesetzte Schiffe,

 

2.

schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Krane, Getreideheber,

 

3.

Wasserfahrzeuge, die

 

a)

zur wassersportlichen Schulung eingesetzt sind, wie Schiffe von Yacht-, Navigations-, Tauch- und anderen Wassersportschulen,

 

b)

zur Ausübung des Wassersports einem Dritten überlassen werden, ohne Rücksicht darauf, von wem sie geführt werden.

 

(6) Eine Untersuchung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-technische Prüfung.

 

(7) Verteiler im Sinne von § 12 des Gesetzes ist, wer Mineralöle an andere für steuerbegünstigte Zwecke abgeben will.

 

(8) Verwender im Sinne von § 12 des Gese...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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