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Mess- und Eichverordnung / Anlage 1 (zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

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Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:

1.

Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung:

a)

verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,

b)

Längenmessgeräte

aa)

zur Messung von

aaa) Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,
bbb) Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,
ccc) Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,

bb)

ausgeführt als

aaa) Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden,, Messschrauben, Messuhren,
bbb) Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,
ccc) Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,
ddd) Verbandsstoffmessmaschinen,

c)

Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.

2.

Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse:

Eiersortiermaschinen.

3.

Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur:

Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).

4.

Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks:

keine.

5.

Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:

a)

Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen

aa)

die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,

bb)

als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefä...

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