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Mess- und Eichverordnung / §§ 45 - 48 Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung

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§ 45 Leitung und stellvertretende Leitung

1Die Leitung oder stellvertretende Leitung einer Prüfstelle darf nur ausüben, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt ist und verpflichtet ist nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung erfolgt für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle.

§ 46 Antrag

 

(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.

 

(2) 1Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:

 

1.

die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,

 

2.

ihren Lebenslauf,

 

3.

Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und

 

4. (weggefallen)

 

5.

die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.

2Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. 3Die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

§ 47 Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person

 

1.

die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,

 

2.

mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und

 

3.

durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.

§ 48 Öffentliche Bestellung

 

(1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leit...

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