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Mess- und Eichverordnung / § 43 Anforderungen an die Prüfstelle

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(1) 1Der Träger der Prüfstelle muss rechtsfähig, die Prüfstelle soll rechtsfähig sein. 2Ist die Prüfstelle nicht selbst rechtsfähig, muss sie als organisatorisch selbständige Einheit so eingerichtet und unterhalten werden, dass eine sach- und fachgerechte Eichung und Befundprüfung gewährleistet ist.

 

(2) 1Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Eichung und Befundprüfung sach- und fachgerecht durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Eichungen und Befundprüfungen auswirken könnte und insbesondere von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Eichungen und Befundprüfungen haben. 2Die Unparteilichkeit der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals ist sicherzustellen. 3Die Prüfstelle muss eine dementsprechende Verpflichtungserklärung der obersten Leitung des Trägers der Prüfstelle vorweisen. 4Die Vergütung der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Eichungen oder Befundprüfungen oder nach deren Ergebnissen richten.

 

(3) 1Der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit muss die Einrichtung der Prüfstelle rechtfertigen. 2Die Prüfstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Eichung und Befundprüfung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht. 3Die Prüfstelle muss für die Eichung und die Prüftätigkeiten sowie für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie tätig werden will, über Folgendes verfügen:

 

1.

über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Eichung und der Befundprüfung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

 

2.

über Beschreibungen von Verfahren, nach denen die E...

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