§ 42 Antrag und Anerkennung
(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für
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die EG-Ersteichung von Messgeräten. |
(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.
(3) 1Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn
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die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und |
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die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind. |
2Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.
(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der Anerkennung sind zu benennen:
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die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und |
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die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen. |
§ 43 Anforderungen an die Prüfstelle
(1) 1Der Träger der Prüfstelle muss rechtsfähig, die Prüfstelle soll rechtsfähig sein. 2Ist die Prüfstelle nicht selbst rechtsfähig, muss sie als organisatorisch selbständige Einheit so eingerichtet und unterhalten werden, dass eine sach- und fachgerechte Eichung und Befundprüfung gewährleistet ist.
(2) 1Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Eichung und Befundprüfung sach- und fachgerecht durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Eichungen und Befundprüfungen...