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Mess- und Eichverordnung / §§ 33 - 39 Abschnitt 5 Eichung und Befundprüfung

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§ 33 Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung

 

(1) Die antragstellende Person hat die Messgeräte für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzurichten.

 

(2) Bewegliche Messgeräte, die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, hat die antragstellende Person bei der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde oder an einem von der zuständigen Behörde angegebenen Prüfungsort zur Eichung vorzuführen.

 

(3) 1Messgeräte, die am Gebrauchsort geeicht werden, müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich sein. 2Für ihre Eichung hat die antragstellende Person Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Die antragstellende Person hat auf Verlangen der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde den Transport der Prüfmittel zu veranlassen oder besondere Prüfmittel bereitzustellen.

 

(5) Zur Eichung hat die antragstellende Person der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde die nach § 17 beizufügenden Unterlagen des Messgeräts vorzulegen.

§ 34 Eichfrist

 

(1) 1Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist

 

1.

in Anlage 7 oder

 

2.

in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.

2Soweit nicht die Eichfrist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes beginnt, ist für den Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen. 3Wird ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist geeicht, beginnt die neue Eichfrist mit Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist. 4Wenn ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde, ist für den erneuten Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen.

 

(2) 1Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betr...

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