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Mess- und Eichverordnung / §§ 13 - 17 Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen

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§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten

 

(1) 1Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. 2Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. 3Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.

 

(2) 1Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen[1] [Bis 02.11.2021: müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden Informationen entsprechend gekennzeichnet sein]. 2Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 26.10.2021. Anzuwenden ab 03.11.2021.

§ 14 Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen

 

(1) Die in § 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kennzeichnen

 

1.

mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), nachfolgend

 

2.

mit der Metrologie-Kennzeichnung, bestehend aus dem Großbuchstaben "M" und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, beides zusammen eingerahmt durch ein Rechteck, dessen Höhe der Höhe der CE-Kennzeichnung entspricht, und nachfolgend

 

3.

mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchf...

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