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Mess- und Eichgesetz / §§ 42 - 44 Abschnitt 4 Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

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§ 42 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

 

(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

 

(2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden,

 

2.

unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und

 

3.

Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung.

 

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

 

1.

Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung tatsächlich enthält,

 

2.

Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll.

§ 43 Anforderungen an Fertigpackungen

 

(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

 

(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

§ 44 Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

 

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen, auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere über

 

1.

die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackunge...

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