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Mehrwertsteuersystemrichtlinie-VO (EU) Nr. 282/2011 / Art. 56 - 63d KAPITEL XI SONDERREGELUNGEN

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Art. 56 - 57 ABSCHNITT 1 Sonderregelung für Anlagegold

(Artikel 344 bis 356 der Richtlinie 2006/112/EG)

Art. 56

Der Begriff "mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht" in Artikel 344 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2006/112/EG umfasst mindestens die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Einheiten und Gewichte.

Art. 57

Für die Zwecke der Erstellung des in Artikel 345 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Verzeichnisses von Goldmünzen beziehen sich die in Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 jener Richtlinie genannten Begriffe "Preis" und "Offenmarktwert" auf den Preis bzw. den Offenmarktwert am 1. April eines jeden Jahres. Fällt der 1. April nicht auf einen Tag, an dem derartige Preise bzw. Offenmarktwerte festgesetzt werden, so sind diejenigen des nächsten Tages, an dem eine Festsetzung erfolgt, zugrunde zu legen.

Art. 57a - 63c ABSCHNITT 2 Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen [Ab 01.07.2028: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen bewirken]

[1] ABSCHNITT 2 geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026. Anwendungsbeginn geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/1112. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Anzuwenden bis 30.06.2028.

(Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [Ab 01.07.2028: (Artikel 358 bis 369xk der Richtlinie 2006/112/EG)]

[1] Anzuwenden bis 30.06.2028.

Art. 57a Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen

Art. 57a

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff

 

1.

"Nicht-EU-Regelung" die Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG;

 

2.

[1]"EU-Regelung" die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats, die über eine elektronische Schnittstelle zur Unterstützung dieser Lieferungen erfolgen, und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG;

Ab 01.07.2028:

2.

"EU-Regelung" die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für bestimmte Lieferungen von Gegenständen inner...

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