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Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) / Art. 135

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(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

 

a)

Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;

 

b)

die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber;

 

c)

die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber;

 

d)

Umsätze — einschließlich der Vermittlung — im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen;

 

e)

Umsätze — einschließlich der Vermittlung -, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken, d. h. Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind;

 

f)

Umsätze — einschließlich der Vermittlung, jedoch nicht der Verwahrung und der Verwaltung -, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Rechte und Wertpapiere;

 

g)

die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen;

 

h)

Lieferung von in ihrem jeweiligen Gebiet gültigen Postwertzeichen, von Steuerzeichen und von sonstigen ähnlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;

 

i)

Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden;

 

j)

Lieferung von anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden als den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten;

 

k)

Lieferung unbebauter Grundstücke mit Ausnahme von Baugrundstücken im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b;

 

l)

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

 

(2) Die folgenden Umsätze sind von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l ausgeschlossen:

 

a)

Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind;

 

b)

Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;

 

c)

Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen;

 

d)

Vermietung von Schließfächern.

(Red. Anm.: Neuer Unterabsatz wird mit Wirkung vom 1. Juli 2028 eingefügt.)

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l vorsehen.

 

(3) (Red. Anm.: Wird mit Wirkung vom 1. Juli 2028 eingefügt.)

(3) Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss vor dem 1. Juli 2028 den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, in denen sie die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Kriterien, Bedingungen und Beschränkungen festlegen.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes bereitgestellten Informationen veröffentlicht die Kommission bis zum 31. Dezember 2028 ein umfassendes Verzeichnis der Kriterien, Bedingungen und Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegt haben.

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  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
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