§ 8 Registrierungsverfahren
(1) 1Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. 2Ein Marktakteur, der eine natürliche Person ist und der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.
(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.
(3) 1Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. 2Insbesondere haben Registrierungen [Vom 21.11.2018 bis 13.08.2020: mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1] keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich oder elektronisch [Bis 31.12.2024: schriftlich], sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.
§ 9 Verarbeitung von Daten
(1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.
(2) 1Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. 3Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist.
(3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht mehr für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen Zwecken erforderlich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).
(5) 1Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetzagentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständigen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten. 2Die Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdessen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensicherung hergestellten Kopien anbieten. 3Das Anbietungs- und Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Bundesarchivgesetzes.
§ 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. 2Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die
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aus den in § 11 genannten Quellen stammen, |
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aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind, |
3. |
ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind, |
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das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Energiefinanzierungsgesetz [Bis 28.07.2022: Erneuerbare-Energien-Gesetz] oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat, [Bis 28.07.2022: oder] |
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in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind oder [Bis 28.07.2022: .] |
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ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind. |
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die v...