§ 3 Registrierung von Marktakteuren
(1) 1Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:
1. |
Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 eine Pflicht zur Registrierung besteht, |
2. |
Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), soweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet handeln, |
3. |
Bilanzkreisverantwortliche, |
5. |
Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen, |
6. |
Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundesnetzagentur registriert werden, |
7. |
Personen, die Projekte registrieren, |
2Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.
(2) 1Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. 2Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.
(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
§ 4 Registrierung von Behörden
(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:
1. |
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 28.07.2022: Wirtschaft und Energie], |
3. |
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und |
4. |
das Statistische Bundesamt. |
(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
§ 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen
(1) 1Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen [Bis 19.07.2021: bei deren Inbetriebnahme ] im Marktstammdatenregister registrieren. 2Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren; § 38b Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden 3Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinheiten und Gaserzeugungseinheiten können Einheiten, die sich in derselben technischen Lokation befinden, zusammengefasst als eine Einheit registrieren..
(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt
1. |
bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen, |
1a. |
bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen, |
2. |
bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, |
3. |
bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind oder die nicht zu Stromerzeugungseinheiten mit einer Nettonennleistung [Bis 28.07.2022: installierten Leistung] von mindestens 10 Megawatt gehören, |
4. |
bei Einheiten militärischer Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen. |
(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen un...
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