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Markenrichtlinie (2015/2436/EU) / Art. 5 Relative Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe

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(1) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung, wenn

 

a)

sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;

 

b)

wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

 

(2) "Ältere Marken" im Sinne von Absatz 1 sind

 

a)

Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

i)

Unionsmarken;

ii)

in dem betreffenden Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken;

iii)

mit Wirkung für den betreffenden Mitgliedstaat international registrierte Marken;

 

b)

Unionsmarken, für die wirksam der Zeitrang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgrund einer unter Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Marke in Anspruch genommen wird, auch wenn letztere Marke Gegenstand eines Verzichts gewesen oder verfallen ist;

 

c)

Anmeldungen von Marken nach Buchstaben a und b, vorbehaltlich ihrer Eintragung;

 

d)

Marken, die am Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls am Tag der für die Anmeldung der Marke in Anspruch genommenen Priorität, in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft "notorisch bekannt" sind.

 

(...

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